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Politik: Eingliederung Abhängigkeitskranker ins Arbeitsleben
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Erstellt am Dienstag 20 Mai 2008 10:56:24
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Einstimmiger Beschluss des Drogen- und Suchtrats am 5. November 2007
Der Drogen- und Suchtrat bittet die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen Kommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung, die besondere Bedeutung von Erwerbstätigkeit für suchtgefährdete und abhängigkeitskranke Arbeitsuchende und Arbeitslose bei ihren Eingliederungsbemühungen zu beachten. Dies sollte insbesondere durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden:
* Die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften sowie die zugelassenen kommunalen Träger sollten arbeitslose Suchtkranke im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereits während einer medizinischen Rehabilitation zur Eingliederung in Arbeit beraten, soweit dies unter Beachtung des Therapieverlaufs sinnvoll und zumutbar ist. Damit soll der nahtlose Übergang zu den Integrationsbemühungen im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung erleichtert werden. Hierzu ist eine Kooperation zwischen Reha-Kliniken und ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen einerseits sowie den Trägern der Leistungen nach SGB II und SGB III andererseits aufzubauen. Für die Zusammenarbeit wird eine fallbezogene Kooperation empfohlen, die - aus praktischen Erwägungen heraus - von der Therapieeinrichtung initiiert werden muss. Dafür sollten die Mitarbeiter/innen des Trägers der Arbeitsförderung bzw. des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Suchtfragen besonders sensibilisiert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Kooperation obliegt den ARGEn und Agenturen für Arbeit im Rahmen ihrer Umsetzungsverantwortung bzw. den zugelassenen kommunalen Träger im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 6a SGB II unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse.
* Auch für Abhängigkeitskranke, die aufgrund der 6-Monats-Regelung nach § 7 Absatz 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind bzw. bei denen aufgrund einer sich abzeichnenden Behandlungsdauer von über 6 Monaten vorübergehend ein Trägerwechsel vom SGB II ins SGB XII stattfindet, sollte durch geeignete Kooperationen zwischen den beteiligten Trägern sichergestellt werden, dass Integrationsbemühungen zeitnah im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung eingeleitet werden. Zur Vorbereitung einer zeitnahen qualifizierten Eingliederungsberatung nach der medizinischen Rehabilitation ist es denkbar, dass die Rehabilitationseinrichtung zu einem geeigneten Therapiezeitpunkt (z.B. rechtzeitig vor dem Ende der Entwöhnungsbehandlung und bei positiver Prognose) Kontakt mit dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Arbeitsförderung aufnimmt. Die Ausgestaltung der Kooperation obliegt auch in diesen Fällen den Trägern vor Ort.
* Das Instrument der Suchtberatung gemäß SGB II als flankierende Leistung sollte möglichst zielgerichtet genutzt werden. Hierzu sind Schulungen zum Thema Suchterkrankung für die Beschäftigten der genannten Leistungsträger hilfreich, damit suchtkranke oder suchtgefährdete Klientinnen und Klienten verlässlich erkannt, entsprechend angesprochen und in eine Suchtberatung vermittelt werden können. Wenn die Suchtberatung nach § 16 Absatz 2 SGB II als Instrument zur Reintegration in Erwerbsarbeit beitragen soll, ist eine enge und vor allem fallbezogene örtliche Kooperation zwischen den Dienststellen der Leistungsträger gemäß SGB II und den Suchtberatungsstellen eine wichtige Voraussetzung. Hierzu wird der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen empfohlen.
Die Bundesagentur für Arbeit, die Länder und die Kommunalen Spitzenverbände werden gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die berufliche Eingliederung von suchtgefährdeten und suchtkranken Arbeitslosen zu fördern sowie die Bemühungen um die Zusammenarbeit vor Ort zu unterstützen.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung wird gebeten, Ansätze guter Praxis aus den Regionen zu ermitteln und bundesweit verfügbar zu machen sowie geeignete Modellprojekte zur Integration Abhängigkeitskranker ins Erwerbsleben zu fördern und auszuwerten.
-> Link zum Originalartikel |
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